Zugänglichkeit

Websites und mobile Anwendungen von Organisationen des öffentlichen Sektors

RICHTLINIE (EU) 2016/2102

Datum: 10.02.1998

Geltungsbereich

Artículo 1


Zweck und Anwendungsbereich

1. Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, zielt diese Richtlinie darauf ab, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen anzugleichen und dadurch
Solche Websites und Anwendungen sind für Benutzer, insbesondere Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich.

2. Diese Richtlinie enthält Vorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen – unabhängig vom Gerät, mit dem sie aufgerufen werden – die Barrierefreiheitsanforderungen des Artikels 4 erfüllen.

Ausnahmen


Artículo 1


Zweck und Anwendungsbereich
...

3. Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Websites und mobilen Anwendungen:

a) Webseiten und Anwendungen für mobile Endgeräte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ihrer Tochterunternehmen,
sowie diejenigen anderer Organisationen oder ihrer Tochterunternehmen, die einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag erfüllen;

b) NGO-Websites und mobile Anwendungen, die keine wesentlichen Dienste für die Bürger bereitstellen oder
Dienstleistungen, die speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen eingehen oder darauf ausgelegt sind.

4. Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Inhalte auf Websites und in mobilen Anwendungen:

a) Office-Dateiformate, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind
zur Durchführung aktiver Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle erforderlich ist;

b) vorab aufgezeichnete zeitbasierte Multimediainhalte, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;

Rechtstexte

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