Elektrotechnik und Elektronik

Elektromagnetische Kompatibilität (EMV)

RICHTLINIE 2014/30/EU

Datum: 18.04.2014 / Gültig ab 20. April 2016.

Geltungsbereich

Artículo 2


Anwendungsbereich


(1) Diese Richtlinie gilt für Geräte,
in Artikel 3 definiert.


(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Geräte, die unter die Richtlinie 1999/5/EG fallen; b) luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (2); c) Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne der im Rahmen der Verfassung der Internationalen Fernmeldeunion und des Übereinkommens der Internationalen Fernmeldeunion (1) erlassenen Vollzugsordnung für den Funkdienst verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden in Verkehr gebracht; d) Geräte, deren physikalische Eigenschaften so beschaffen sind, dass sie:
(i) dürfen keine elektromagnetischen Emissionen erzeugen oder dazu beitragen, die ein Niveau überschreiten, das es Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie anderen Geräten erlauben würde,
wie vorgesehen funktionieren und ii) bei normalen elektromagnetischen Störungen, die sich aus der bestimmungsgemäßen Verwendung ergeben, ohne unannehmbare Verschlechterung funktionieren;
e) auf Bestellung gefertigte Evaluierungskits, die ausschließlich für die Verwendung durch Fachleute in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen zu solchen Zwecken bestimmt sind. Für die Zwecke von Buchstabe c) des ersten Absatzes gelten Bausätze aus Komponenten, die von Funkamateuren zusammengebaut werden, sowie Geräte, die von diesen Funkamateuren und für deren Verwendung in Verkehr gebracht und modifiziert werden, nicht als in Verkehr gebrachte Geräte.


(3) Gibt es für die in Absatz 1 genannten Geräte und Anlagen andere Rechtsvorschriften der Union, in denen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Anforderungen ganz oder teilweise genauer geregelt sind, so findet diese Richtlinie keine Anwendung.
gelten bzw. verlieren ihre Gültigkeit hinsichtlich dieser Anforderungen ab dem Tag der Anwendung dieser Rechtsvorschriften der Union für diese Geräte.

Ausnahmen

Artículo 2


Anwendungsbereich


(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zur Regelung der Gerätesicherheit.

Rechtstexte

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