Maschinenbau und Transportmittel
Gasgeräte (GAR)
VERORDNUNG (EU) 2016 / 426
Datum:
Geltungsbereich
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Ausrüstungen.
2. Im Sinne dieser Verordnung gelten Geräte als „in normalem Betriebszustand“
wann:
a) korrekt installiert sind und regelmäßig gemäß den Anweisungen gewartet werden
vom Hersteller;
b) bei normalen Schwankungen der Gasqualität und normalen Schwankungen des Versorgungsdrucks verwendet werden,
wurden von den Mitgliedstaaten in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dargelegt;
c) entsprechend den beabsichtigten Zwecken oder in einer anderen vernünftigerweise vorhersehbaren Weise verwendet werden.
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(6) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz von Gebäuden gemäß den Richtlinien 2009/28/EG, 2010/31/EU und 2012/27/EU zu ergreifen. Diese Maßnahmen werden mit dem AEUV vereinbar sein.
Ausnahmen
Anwendungsbereich
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3. Diese Verordnung gilt nicht für Geräte, die speziell dafür ausgelegt sind: a) für den Einsatz in industriellen Prozessen in Industrieanlagen; b) zur Verwendung in Flugzeugen und Eisenbahnen; c) für Forschungszwecke zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien. Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Produkt als „speziell entwickelt“, wenn die Entwicklung ausschließlich dazu bestimmt ist, einen bestimmten Bedarf für ein bestimmtes Verfahren oder eine bestimmte Verwendung zu decken.
(4) Sind die in dieser Verordnung geregelten Aspekte von Geräten oder Ausrüstungen bereits in anderen Harmonisierungsrechtsakten der Union genauer geregelt, so findet diese Verordnung hinsichtlich dieser Aspekte auf diese Geräte oder Ausrüstungen keine Anwendung bzw. verliert ihre Anwendung. 5. Die grundlegende Anforderung hinsichtlich der rationellen Energienutzung gemäß Anhang I Nummer 3.5 gilt nicht für Geräte, für die eine gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Maßnahme gilt.
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Rechtstexte
