Maschinenbau und Transportmittel

Freizeitboote und Jetskis

RICHTLINIE 2013/53/EU

Datum: 17.01.2014

Geltungsbereich

Artículo 2


Anwendungsbereich


(1) Diese Richtlinie gilt für folgende Produkte:
a) Sportboote und halbfertige Sportboote;
b) Jetskis und halbfertige Jetskis;
c) die in Anhang II genannten Komponenten, wenn sie getrennt auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
im Folgenden „die Komponenten“ genannt;
d) Antriebsmotoren, die außerhalb oder innerhalb von Schiffen eingebaut sind oder speziell zum Einbau in diese vorgesehen sind;
e) Antriebsmotoren, die außerhalb oder innerhalb von Schiffen eingebaut sind und an denen eine wesentliche Veränderung vorgenommen wird;
f) Schiffe, die einem größeren Umbau unterzogen werden.
...


(3) Die Tatsache, dass dasselbe Wasserfahrzeug auch für Charterzwecke oder für Sport- und Freizeittrainingszwecke genutzt werden kann, steht seiner Einbeziehung in diese Richtlinie nicht entgegen, wenn es zu Freizeitzwecken auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wird.

Ausnahmen

Artículo 2


Anwendungsbereich
...
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Produkte:
a) hinsichtlich der in Anhang I Teil A festgelegten Entwurfs- und Bauanforderungen:
i) Boote, die ausschließlich für den Rennsport bestimmt sind, einschließlich Ruderboote und Ruderschulboote, die vom Hersteller entsprechend benannt werden, 28.12.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 354/95 DE
ii) Kanus und Kajaks, die ausschließlich durch menschliche Kraft angetrieben werden, Gondeln und Tretboote,
iii) Surfbretter, die ausschließlich für den Antrieb durch Windkraft und für die Bedienung durch eine oder mehrere Personen im Stehen ausgelegt sind,
iv) Surfbretter,
v) originale historische Schiffe und einzelne Nachbauten historischer Schiffe, die vor 1950 entworfen und im Wesentlichen aus den Originalmaterialien nachgebaut und vom Hersteller entsprechend benannt wurden,
vi) Versuchsschiffe, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
vii) Boote, die für den persönlichen Gebrauch gebaut wurden, sofern sie innerhalb von fünf Jahren ab Inbetriebnahme nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
viii) Schiffe, die eigens dazu bestimmt sind, mit einer Besatzung ausgestattet zu sein und zu gewerblichen Zwecken Fahrgäste zu befördern, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3 und unabhängig von der Zahl der Fahrgäste,
ix) U-Boote,
x) Fahrzeuge mit Luftkissen,
xi) Tragflügelboote,
xii) Dampfkessel mit externer Verbrennung, die Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas als Brennstoff verwenden.
von Kraftstoff,
xiii) Amphibienfahrzeuge, d. h. Kraftfahrzeuge mit Rädern oder Ketten, die im Wasser eingesetzt werden können
und auf trockenem Land;
b) hinsichtlich der in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen an die Abgasemissionen:
i) Antriebsmotoren, die in die folgenden Erzeugnisse eingebaut sind oder speziell für den Einbau in diese bestimmt sind:
— Boote, die ausschließlich für den Rennsport bestimmt sind und vom Hersteller entsprechend benannt werden,
— Versuchsschiffe, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
— Schiffe, die eigens dazu bestimmt sind, bemannt zu sein und Fahrgäste zu gewerblichen Zwecken zu befördern, unbeschadet des Absatzes 3;
und unabhängig von der Anzahl der Passagiere,
— die U-Boote,
— Fahrzeuge mit Luftkissen,
— die Tragflügelboote,
— Amphibienfahrzeuge, d. h. Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten, die im Wasser und an Land einsatzfähig sind,
ii) das Original und jede der Motorreproduktionen
alte Antriebssysteme, die auf einem Entwurf aus der Zeit vor 1950 beruhen, nicht in Serienproduktion hergestellt wurden und in Schiffen gemäß Buchstabe a) Absatz v) oder vii) eingebaut sind,
iii) Antriebsmotoren, die für den persönlichen Gebrauch gebaut wurden, sofern sie anschließend innerhalb von fünf Jahren nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.
Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Schiffes;
c) hinsichtlich der in Anhang I Teil C festgelegten Anforderungen an die Geräuschemissionen:
i) alle unter Buchstabe b) genannten Schiffe,
ii) Boote, die für den persönlichen Gebrauch gebaut wurden, sofern sie innerhalb von fünf Jahren ab Inbetriebnahme des Bootes nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.
...

Rechtstexte

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