Nachhaltigkeit

Verpackungen und Verpackungsabfälle

RICHTLINIE 94/62/EG

Datum: 31. 12.1994

Geltungsbereich

Artículo 2


Anwendungsbereich


1 . Diese Richtlinie gilt für alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen sowie für sämtliche Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in Büros, Betriebsstätten, im Dienstleistungssektor, in Haushalten oder anderswo verwendet oder erzeugt werden, unabhängig von den verwendeten Materialien.


(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet bestehender Qualitätsanforderungen für Verpackungen, wie etwa
diejenigen, die sich auf die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene verpackter Produkte beziehen, und unbeschadet der geltenden Transportanforderungen und der Bestimmungen der
Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle ( 2 ).

Ausnahmen

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