Maschinenbau und Transportmittel

Druckgeräterichtlinie (PED)

RICHTLINIE 2014/68/EU

Datum: 17.07.2014 / Gültig ab 19. Juli 2016.

Geltungsbereich

Artículo 1


Anwendungsbereich


(1) Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Herstellung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen, die einem maximal zulässigen Druck PS von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind.
...

Ausnahmen

Artículo 1


Anwendungsbereich
...


(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Rohrleitungen, bestehend aus einer Rohrleitung oder einem Rohrleitungssystem für den Transport von
Flüssigkeit oder Substanz zu oder von einer Anlage (Land oder Meer) vom letzten Gerät
Isolierung rund um die Anlage, einschließlich des genannten Geräts und aller angeschlossenen Geräte, die speziell für die Pipeline entwickelt wurden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Standarddruckgeräte, wie sie in Dekompressionsstationen oder Kompressorstationen zu finden sind.
b) die für die Wasserversorgung, -verteilung und -abfuhr vorgesehenen Netze sowie deren Ausrüstung und Rohrleitungen.
Treibwasser, wie Druckrohrleitungen, Druckstollen oder Verladestollen, für Wasserkraftwerke und deren
spezielles Zubehör;
c) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1);
d) Aerosolgeneratoren im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG des Rates (2);
e) Ausrüstung für den Betrieb von Fahrzeugen, die in den folgenden Rechtsakten definiert sind:
i) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3)
ii) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1),
iii) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2);
f) Mannschaften, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 dieser Verordnung höchstens in Kategorie I eingestuft sind.
Richtlinie und die unter eine der folgenden Richtlinien fallen:
i) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3),
ii) Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4),
iii) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5),
iv) Richtlinie 93/42/EWG des Rates (6),
v) Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7),
vi) Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8);
g) die in Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV genannte Ausrüstung;
h) Geräte, die speziell für die nukleare Nutzung konzipiert sind und deren Ausfall radioaktive Emissionen verursachen könnte;
i) Bohrlochkontrollausrüstung, die in der Öl-, Gas- oder Geothermie-Explorations- und -Förderindustrie sowie für die unterirdische Speicherung verwendet wird und dazu bestimmt ist, den Bohrlochdruck einzudämmen oder zu regeln.
Zu dieser Ausrüstung gehören der Bohrlochkopf (Weihnachtsbaum), Blowout-Preventer (BOP), Rohre und Verteiler sowie deren Zusatzausrüstung im Voraus;
j) Geräte mit Abdeckungen oder Mechanismen, deren Abmessungen, Materialauswahl und Herstellungsstandards in erster Linie auf Kriterien der Festigkeit, Steifigkeit und Stabilität beruhen, die ausreichen, um den statischen und dynamischen Auswirkungen des Betriebs oder anderen betriebsbezogenen Eigenschaften standzuhalten, und für die die
Der Druck stellt keinen wesentlichen Konstruktionsfaktor dar. Zu dieser Ausrüstung können gehören:
i) Motoren, einschließlich Turbinen und Verbrennungsmotoren,
ii) Dampfmaschinen, Gas- und Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Kompressoren, Pumpen und Antriebsvorrichtungen;
k) Hochöfen mit ihren Kühlsystemen, ihren Heißluftrekuperatoren, ihren Staubabscheidern und ihren
Hochofen-Abgaswäscher und Direktreduktionskupolöfen mit ihren Kühlsystemen,
seine Gaskonverter und seine Schmelz-, Umschmelz-, Entgasungs- und Formwannen für Stahl, Eisen und
Nichteisenmetalle;
l) Abdeckungen von elektrischen Hochspannungsgeräten wie Steckverbindern und Steuerungen, Transformatoren und
Rotationsmaschinen;
m) unter Druck stehende Gehäuse von Übertragungssystemen wie Strom- und Telefonkabeln;
n) Schiffe, Raketen, Flugzeuge oder mobile Küsteneinheiten sowie Ausrüstung, die speziell dazu bestimmt ist,
an Bord installiert oder angetrieben werden;
o) Druckgeräte, die aus einer flexiblen Hülle bestehen, wie beispielsweise Reifen, Luftkissen, Spielbälle, Schlauchboote und ähnliche Druckgeräte;
p) Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;
q) Metallflaschen oder -dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die zum Endverbrauch bestimmt sind;
r) Behälter für den Transport und Vertrieb von Getränken, deren PS·V-Produkt 500 bar pro
Liter und dessen maximal zulässiger Druck 7 bar nicht übersteigt;
s) Ausrüstung, die durch die Richtlinien 2008/68/EG und 2010/35/EU geregelt ist, sowie Ausrüstung, die durch den Maritime Code geregelt ist
Internationales Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter und Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt;
t) Heizkörper und Rohre in Warmwasserheizungssystemen;
u) Behälter zur Aufnahme von Flüssigkeiten, deren Gasdruck über der Flüssigkeit 0,5 bar nicht übersteigt

Rechtstexte

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