Elektrotechnik und Elektronik

Geräte für explosionsgefährdete Bereiche (ATEX)

RICHTLINIE 2014/34/EU

Datum: 18.04.2014 / Gültig ab 20. April 2016.

Geltungsbereich

Artículo 1


Anwendungsbereich


(1) Diese Richtlinie gilt für folgende Produkte (nachfolgend „Produkte“ genannt):
a) Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen;
b) Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen, die zur Verwendung außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche vorgesehen sind, jedoch im Hinblick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb der Geräte und Schutzsysteme erforderlich sind oder dazu beitragen;
c) Komponenten, die zum Einbau in die in Buchstabe a genannten Schutzausrüstungen und -systeme bestimmt sind.
...

Ausnahmen

Artículo 1


Anwendungsbereich
...
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Medizinprodukte zur Verwendung im Gesundheitswesen;
b) Schutzausrüstungen und -systeme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich auf das Vorhandensein explosiver Stoffe oder chemisch instabiler Substanzen zurückzuführen ist;
c) Geräte, die zur Verwendung in häuslichen und nicht gewerblichen Umgebungen bestimmt sind, in denen explosionsfähige Atmosphären nur sehr selten und ausschließlich aufgrund eines unbeabsichtigten Gasaustritts entstehen;
d) persönliche Schutzausrüstungen, die in der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über persönliche Schutzausrüstungen (1) geregelt sind;
e) Seeschiffe und mobile Offshore-Einheiten sowie die Ausrüstung an Bord dieser Schiffe oder Einheiten;
f) Beförderungsmittel, d. h. Fahrzeuge und ihre Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf öffentlichen Straßen, Schienen oder Wasserwegen bestimmt sind, sowie Beförderungsmittel, die für die Beförderung von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen, Schienen oder Wasserwegen bestimmt sind; Fahrzeuge, die für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen vorgesehen sind, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgenommen.
g) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Rechtstexte

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