Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
VERORDNUNG (EU) 2016 / 425
Datum:
Geltungsbereich
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für PSA.
...
Ausnahmen
Anwendungsbereich
...
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende PSA:
a) solche, die speziell für den Einsatz durch die Streitkräfte oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestimmt sind;
b) solche, die zur Selbstverteidigung bestimmt sind, mit Ausnahme von PSA für sportliche Aktivitäten;
c) solche, die für den privaten Gebrauch zum Schutz gegen Folgendes bestimmt sind:
i) atmosphärische Bedingungen, die nicht extremer Natur sind,
ii) Feuchtigkeit und Wasser beim Geschirrspülen;
d) solche, die ausschließlich zur Verwendung auf Seeschiffen oder in Luftfahrzeugen bestimmt sind und den in den Mitgliedstaaten geltenden internationalen Verträgen unterliegen;
e) Helme, die dem Schutz des Kopfes, des Gesichts oder der Augen des Benutzers dienen und in der Regelung Nr. 22 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Zulassung von Schutzhelmen und deren Visieren für Fahrer und Beifahrer von Motorrädern und Mopeds geregelt sind.
Rechtstexte
