CHEMIKALIEN

Sprengstoffe für zivile Zwecke

RICHTLINIE 2014/28/EU

Datum: 30.03.2014

Geltungsbereich

Artículo 1


Anwendungsbereich


(1) Diese Richtlinie gilt für Explosivstoffe für zivile Zwecke
...


(3) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Stoffe, die nicht in dieser Richtlinie aufgeführt sind, nach Maßgabe ihrer nationalen Gesetze und sonstigen Vorschriften als Explosivstoffe einzustufen.

Ausnahmen

Artículo 1


Anwendungsbereich
...


(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Explosivstoffe, einschließlich Munition, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind;
b) pyrotechnische Gegenstände, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/29/EU fallen;
c) Munition, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14.
Anhang I enthält eine nicht abschließende Liste der in Buchstabe b dieses Absatzes bzw. in Nummer 2 des Artikels 2 genannten pyrotechnischen Gegenstände und Munition, die gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter ermittelt wurden.
...

Rechtstexte

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