Maschinenbau und Transportmittel

Seilbahnanlagen sind für die Beförderung von Personen konzipiert.

VERORDNUNG (EU) 2016 / 424

Datum: 20.04.2016

Geltungsbereich

Artículo 2


Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für neue Seilbahnen zur Personenbeförderung, für Änderungen an Seilbahnen, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, sowie für Sicherheitsteilsysteme und -komponenten für Seilbahnen.

Ausnahmen

Artículo 2


Anwendungsbereich
...


(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:
a) Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU;
b) Seilbahnanlagen, die von den Mitgliedstaaten als historisches oder kulturelles Erbe eingestuft werden
die vor dem 1. Januar 1986 in Betrieb genommen wurden und noch immer in Betrieb sind und bei denen keine wesentlichen Änderungen in der Konstruktion oder im Bauwesen, einschließlich der speziell für sie entwickelten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, vorgenommen wurden;
c) Anlagen, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;
d) Seilbahnen zu Schutzhütten oder Berghütten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern und Personen dienen, die speziell zu diesem Zweck bestimmt sind;
e) stationäre oder mobile Geräte, die ausschließlich für Freizeit- und Erholungszwecke und nicht als Mittel zur Personenbeförderung bestimmt sind;
f) Bergbauanlagen oder andere für industrielle Tätigkeiten genutzte Industrieanlagen vor Ort;
g) Anlagen, bei denen Benutzer oder Fahrzeuge durch Wasser fahren.

Rechtstexte

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