Messtechnik

Messgeräte (MID)

RICHTLINIE 2014/32/EU

Datum: 18.04.2014

Geltungsbereich

Artículo 2

 

Anwendungsbereich

 

1. Diese Richtlinie gilt für die in den gerätespezifischen Anhängen III bis XII (nachfolgend „gerätespezifische Anhänge“ genannt) definierten Messgeräte, die sich auf Wasserzähler (MI-001), Gaszähler und Volumenumwerter (MI-002), Wirkstromzähler (MI-003), Wärmeenergiezähler (MI-004), Systeme zur kontinuierlichen und dynamischen Messung von Flüssigkeitsmengen außer Wasser (MI-005), selbsttätig arbeitende Waagen (MI-006), Taxameter (MI-007), Maßverkörperungen (MI-008), Geräte für dimensionale Messungen (MI-009) und Abgasanalysatoren (MI-010) beziehen.

2. Dies ist eine spezifische Richtlinie hinsichtlich der Anforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1). Hinsichtlich der Emissionsanforderungen gilt diese Richtlinie weiterhin.

Ausnahmen

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