Elektrotechnik und Elektronik
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe (RoHS)
RICHTLINIE 2011/65/EU
Datum:
Geltungsbereich
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Absatzes 2 für Elektro- und Elektronikgeräte der in Anhang I genannten Kategorien.
(2) Unbeschadet des Artikels 4 Absätze 3 und 4 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG fielen, deren Konformität mit dieser Richtlinie jedoch nicht festgestellt wurde, dennoch bis zum 22. Juli 2019 in Verkehr gebracht werden dürfen.
3. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union über Sicherheit und
Hygiene und Chemikalien, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, sowie die Anforderungen spezifischer EU-Rechtsvorschriften zur Abfallbewirtschaftung
Ausnahmen
Anwendungsbereich
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) die zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderliche Ausrüstung, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial, das eigens für militärische Zwecke bestimmt ist;
b) Geräte, die für den Einsatz im Weltraum bestimmt sind;
c) speziell konstruierte Geräte, die als Teil anderer Gerätetypen eingebaut werden müssen, die nicht unter diese Richtlinie fallen oder in deren Anwendungsbereich fallen, die ihre Funktion nur als Teil solcher Geräte erfüllen können und die nur durch dieselben speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können;
d) große stationäre Industriewerkzeuge;
e) große ortsfeste Anlagen;
f) Mittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, ausgenommen nicht zugelassene zweirädrige Elektrofahrzeuge;
g) nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die ausschließlich für den gewerblichen Einsatz vorgesehen sind;
h) aktive implantierbare medizinische Geräte;
(i) Photovoltaikmodule, die für den Einsatz in einem System bestimmt sind, das von Fachleuten entworfen, montiert und installiert wird
zur dauerhaften Nutzung an einem bestimmten Standort, bestimmt für die Erzeugung von Solarenergie für öffentliche, gewerbliche, industrielle und private Anwendungen;
j) Geräte, die speziell und ausschließlich für Forschungs- und Entwicklungszwecke konzipiert sind und nur im zwischenbetrieblichen Rahmen zur Verfügung gestellt werden
Rechtstexte
