Maschinenbau und Transportmittel

Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS)

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/945

Datum: 01.07.2019

Geltungsbereich

 Artículo 2


Anwendungsbereich


(1) Kapitel II dieser Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:
a) UAS, die gemäß den für die „offene“ Kategorie des UAS-Betriebs geltenden Vorschriften und Bedingungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betrieben werden sollen, mit Ausnahme von privat gebauten UAS, die ein Klassenkennzeichen gemäß den Teilen 1 bis 5 des Anhangs dieser Verordnung tragen, aus dem hervorgeht, zu welcher der fünf in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 aufgeführten UAS-Klassen sie gehören;
b) das in Teil 6 des Anhangs dieser Verordnung genannte Zubehör zur Fernidentifizierung.


(2) Kapitel III dieser Verordnung gilt für UAS, die gemäß den für die Kategorien „zertifizierter“ und „spezifischer“ UAS-Betrieb gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 geltenden Vorschriften und Bedingungen eingesetzt werden.


(3) Kapitel IV dieser Verordnung gilt für UAS-Betreiber, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Drittland befindet oder dort ansässig ist, sofern diese UAS innerhalb der Union eingesetzt werden.
...

Ausnahmen

Artículo 2


Anwendungsbereich
...


4. Diese Verordnung gilt nicht für UAS, die ausschließlich zur Nutzung innerhalb von Gebäuden bestimmt sind.

Rechtstexte

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