Maschinenbau und Transportmittel
Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS)
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/945
Datum:
Geltungsbereich
Anwendungsbereich
(1) Kapitel II dieser Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:
a) UAS, die gemäß den für die „offene“ Kategorie des UAS-Betriebs geltenden Vorschriften und Bedingungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betrieben werden sollen, mit Ausnahme von privat gebauten UAS, die ein Klassenkennzeichen gemäß den Teilen 1 bis 5 des Anhangs dieser Verordnung tragen, aus dem hervorgeht, zu welcher der fünf in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 aufgeführten UAS-Klassen sie gehören;
b) das in Teil 6 des Anhangs dieser Verordnung genannte Zubehör zur Fernidentifizierung.
(2) Kapitel III dieser Verordnung gilt für UAS, die gemäß den für die Kategorien „zertifizierter“ und „spezifischer“ UAS-Betrieb gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 geltenden Vorschriften und Bedingungen eingesetzt werden.
(3) Kapitel IV dieser Verordnung gilt für UAS-Betreiber, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Drittland befindet oder dort ansässig ist, sofern diese UAS innerhalb der Union eingesetzt werden.
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Ausnahmen
Anwendungsbereich
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4. Diese Verordnung gilt nicht für UAS, die ausschließlich zur Nutzung innerhalb von Gebäuden bestimmt sind.
Rechtstexte
